Weiterführende Informationen:
Analog verhält es sich beispielsweise auch bei "Tee-Sticks" zum Erhitzen. Diese sind ebenfalls als je nach ihrer Beschaffenheit als „Zigarette“ oder „Erhitzter Tabak“ einzuordnen und zu versteuern, obwohl auch hier kein Tabak verarbeitet wurde (siehe Meldung des Zolls: Zoll online - Fachmeldungen - Tabaksteuerrechtliche Einordnung von Teesticks).